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Kopftuchurteil

Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Exekutive eines Landes darf nicht aus eigener Befugnis einen Bewerber deswegen ablehnen.


Bundesverfassungsgericht vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1436/02


Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule verstößt gegen das in § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW enthaltene Verbot, dass Lehrkräfte in der Schule u.a. keine religiösen Bekundungen abgeben dürften, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Eine Lehrerin, die in der Schule ein ?islamisches Kopftuch? trage, gebe damit aber zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen Bekleidungsvorschriften als verpflichtend erachte. Hierin liege eine bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Die Wahl einer ?modisch wirkenden Kopfbedeckung? anstelle des Kopftuchs führe zu keiner anderen Bewertung, weil die von der Klägerin angebotene alternative Kopfbedeckung gleichermaßen als Erkennungsmerkmal ihrer religiösen Überzeugung wahrgenommen würde.


VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 Aktenzeichen 2 K 6225/06


Das Tragen eines Kopftuchs aus Glaubensgründen verstößt gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW. Diese Regelung verpflichte auch bereits beamtete Lehrkräfte zu religiösen Neutraliträt. In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, daß die Klägerin das Koptuch in der sogenannten ?Grace-Kelly-Variante? trage. Ausschlaggebend für den Verstoß gegen das Neutralitätsgebot sei, daß das Kopftuch in geschlossenen Räumen permanent getragen werden und somit als Zeichen des reiligiösen Bekenntnisses identifizierbar sei.


VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 Aktenzeichen 2 K 1752/07


Eine rosaroten Baskenmütze macht keinen Unterschied zu einem Kopftuch. Eine türkische Lehrerin hatte vor dem Kopftuchverbot durch das Schulgesetz in NRW jahrelang ein Kopftuch getragen und seitdem eine Baskenmütze. Das Schulgesetz wolle religiöse Bekundungen allgemein untersagen, so das Arbeitsgericht.


Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007 Aktenzeichen 12 Ca 175/05


Die Hessische Verfassung gebietet Beamten und anderen staatlichen Bediensteten,

sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Es ist mit

dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbar, wenn Lehrer und Beamte

im Dienst Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden,

die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen oder den Schul- oder Dienstfrieden zu gefährden.


Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 10.12.2007 Aktenzeichen P.St. 2016


Eine hohe Abfindung nach Kündigung wegen Kopftuch musste dagegen ein Autovermieter zahlen. Eine muslimische Mitarbeiterin, die sich geweigert hatte, im Fastenmonat Ramadan ihr Kopftuch bei der Arbeit abzulegen, erhielt von dem Autoverleiher die Kündigung. Ein Gericht gab der klagenden Mitarbeiterin jetzt recht und sprach der 22-jährigen eine hohe Abfindung zu (umgerechnet 214.000 Euro). Das ganze spielte allerdings in den USA, das Gericht sitzt in Phoenix und die Abfindung betrug 287.640 Dollar, berichtet der JuracityBlog.




Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte



 

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